18.1.2021 – VG Saarlouis: Halterhaftung für Abschleppkosten bei verkehrswidrigem Parken des vor Ort erschienenen Fahrers

18.01.2021

VG Saarlouis vom 10.11.2020, Az. 6 K 290/19

Ein Fahrzeughalter hatte sein Fahrzeug verliehen. Die Fahrerin des Wagens stellte das Fahrzeug verkehrsbehindernd ab.
Die Polizei verhängte zunächst ein Verwarngeld und benachrichtigte sodann ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Bevor der Abschlepper vor Ort war, erschien die Fahrerin. Sie verweigerte zum einen die Zahlung des Verwarngeldes, da das Fahrzeug Ihrer Ansicht nach auf Privatgrund stand und zum anderen auch die Zahlung für die Leerfahrt.
Einige Zeit später ging dem Halter des Fahrzeugs ein Bescheid zur Zahlung der Abschleppkosten zu. Er legte Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass er das Fahrzeug nicht dort geparkt hatte, die Fahrzeugführerin vor Ort gewesen sei und die Personalien leicht hätten festgestellt werden können. Die Fahrerin benannte er jedoch nicht. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum eine Zufahrt blockiert habe und somit abgeschleppt werden durfte. Die Behörde sei berechtigt, den Fahrzeughalter in Anspruch zu nehmen.

Die Sache ging vor Gericht und das VG Saarlouis gab der Behörde Recht.

Nachweislich sei das Fahrzeug in einer Zufahrt abgestellt gewesen, von daher sei die Abschleppmaßnahme gerechtfertigt gewesen. Der Halter eines Fahrzeuges sei auch dann zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet, wenn er nachweislich nicht gefahren ist und dementsprechend auch nicht dort geparkt habe. Er sei aber verantwortlich dafür, wo sich das Fahrzeug aufhalte. Als Zustandsstörer dürfe er daher in Anspruch genommen werden. Zwar hafte auch der Handlungsstörer, also der Fahrer, der Behörde stehe es aber frei, wen sie in Anspruch nimmt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Halter die Fahrerin im Anhörungsverfahren nicht benannt habe mit dem Hinweis, sie sei vor Ort gewesen. Wenn der Halter nicht mitwirkt, dürfe die Behörde ihn selbst zur Zahlung heranziehen. Der Halter könne sich die Kosten von der Fahrerin erstatten lassen.