18.10.2021 - OLG Celle: Kostenpauschale von 25,- € auch bei Kommunikation über das Internet

OLG Celle vom 16.6.2021, Az. 14 U 152/20

Die geringeren Kosten der Kommunikation, insbesondere über das Internet, rechtfertigt nicht die Reduzierung der Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen. Dies hat das OLG Celle entschieden. Damit bleibt es bei der Kostenpauschale in Höhe von 25,- €.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Verkehrsunfall im September 2017 stritten sich die Unfallbeteiligten vor dem LG Hannover über die Zahlung von Schadensersatz. Unter anderem die von dem Kläger geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 25,- € stand im Streit. Die Beklagten waren der Meinung, dass diese aufgrund der gesunkenen Kosten für Kommunikation und insbesondere Internet in den letzten Jahren zu reduzieren sei.

Das OLG Celle sah als zweite Instanz keine Veranlassung, die in seinem OLG-Bezirk übliche Kostenpauschale in Höhe von 25,- € abzuändern. Mit der Reduzierung der Internetkosten werden die von der Unkostenpauschale abgedeckten Kosten nach Auffassung des Gerichts nur unzureichend erfasst. Es sei unzutreffend, allgemein von niedrigeren Kosten zu sprechen. So müsse etwa das beschädigte Fahrzeug in die Werkstatt gebracht werden. Zudem seien Fahrten der Geschädigten zu ihren Anwälten üblich. Dadurch entstehen Fahrtkosten, die in den letzten Jahren aufgrund hoher Benzinpreise gestiegen seien. Zudem seien die Stromkosten, an denen die digitale Kommunikation teilhat, gravierend gestiegen. Auch seien Portokosten gestiegen.

Durch die pauschalisierte Kostenschätzung werde den Parteien der oft mühevolle und unverhältnismäßige Streit um Kleinpositionen erspart, so das OLG. Im Massengeschäft der Verkehrsunfallbearbeitung stehe die Pauschalisierung im Interesse aller an der Abwicklung Beteiligter. Daher verbiete es sich dem Sinn und Zweck der Pauschale nach, allgemeine Preisentwicklungen aus einem Kostensektor herauszustellen, um eine Veränderung der Höhe in die eine oder andere Richtung insgesamt zu erreichen.