14.10.2024 – OLG Köln: Keine Haftung für Verletzungen eines Insassen trotz Nichtanlegen des Gurtes durch Mitfahrer auf Rücksitz

OLG Köln vom 27.8.2024, Az. 3 U 81/23

Ein betrunkener Autofahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit einem entgegenkommenden Wagen.

Die Insassen dieses Wagens erlitten schwere Verletzungen, so auch die Beifahrerin. Es stellte sich heraus, dass eine auf dem Rücksitz mitfahrende Person nicht angeschnallt war. Diese rammte aufgrund des Aufpralls mit den Knien von hinten den Beifahrersitz, so dass ein Teil der Verletzungen der Beifahrerin aus dieser Ursache stammte.

Daraufhin wollte die Versicherung des Unfallverursachers nur 30% des Schadens zahlen. Sie war der Ansicht, dass das überwiegende Verschulden bei der nicht angeschnallten Mitfahrerin liege.

Das OLG Köln entschied, dass die Versicherung voll zahlen muss.

Grundsätzlich diene die Anschnallpflicht zwar auch dem Schutz der anderen Insassen, die gerade vor solchen Folgen zu schützen seien. Dennoch sei das Fehlverhalten des Unfallverursachers hier so schwer gewesen, dass eine evtl. bestehende Mithaftung völlig zurücktrete. Das Verhalten des Versicherungsnehmers sei grob fahrlässig und strafbar gewesen, dagegen sei der Verstoß gegen das Anschnallen unerheblich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.