Zwischen zwei Fahrzeugen kam es zu einer Kollision. Dabei blieb zunächst streitig, ob der Hintermann aufgefahren war oder der Vordermann zurückgesetzt hatte.
Ein Gutachten blieb ohne Ergebnis, so dass es zu einer Befragung der Ehefrau im Termin kam. Diese erklärte, dass ihr Mann bereits eine geraume Zeit hinter dem anderen Auto gestanden habe, als dieser zurücksetzte und auf das Auto ihres Mannes auffuhr. Der Vordermann hatte hingegen behauptet, dass er wegen einer Katze bremsen musste und der Hintermann aufgefahren sei.
Das Amtsgericht verurteilte den Hintermann und sah die Aussage der Ehefrau als nicht überzeugend an. Sie habe wenig detailliert ausgesagt und ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens.
Der Geschädigte legte Berufung ein.
Nach der erneuten Anhörung der Ehefrau entschied das OLG Schleswig, das feststehe, dass der Vordermann rückwärts gefahren sei.
Die Ehefrau habe während der gesamten Abwicklung dieses Unfallereignisses ausgesagt, dass ihr Mann bereits einige Zeit hinter dem Fahrzeug gestanden habe, als dieser plötzlich rückwärts auffuhr. Im Termin habe sie sachlich und neutral gewirkt und es seien keine Begünstigungstendenzen zu erkennen gewesen. Nur die Tatsache, dass sie die Ehefrau des Geschädigten sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass sie keine geeignete Zeugin sei.
Der Vordermann hafte daher allein, da das plötzliche Rückwärtsfahren ein so schwerer Verkehrsverstoß sei, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktrete.