16.12.2024 – OLG Nürnberg: Keine Zahlungspflicht der Teilkasko bei fehlendem eindeutigem Nachweis, dass ein Sturmschaden vorliegt

OLG Nürnberg vom 17.7.2027, Az. 8 U 775/24

Ein Fahrzeughalter stellte auf dem Dach seines Lieferwagens schwere Schäden fest. In dem Zeitraum, in dem dieser Schaden entstanden sein sollte, herrschte ein starker Sturm. Er meldete den Schaden daher seiner Teilkaskoversicherung. Diese verweigerte aber die Zahlung. Zwar sei es richtig, dass in dem genannten Zeitraum ein Sturm herrschte, es sei aber nicht nachgewiesen, dass dieser auch den Fahrzeugschaden verursacht habe.

Das OLG Nürnberg wies die Klage ab.

Dem Kläger sei es nicht gelungen, einen Sturmschaden nachzuweisen. Zum einen konnte er nicht konkret angeben, wo der Wagen gestanden hat. Er habe den Wagen erst weggefahren und dann den Schaden festgestellt. Daher sei nicht nachvollziehbar, ob überhaupt sturmbedingt Äste o.ä. herunterfallen konnten. Es seien auch keine Fotos vorgelegt worden, die Baumteile gezeigt hätten. Der Kläger sei aber verpflichtet, den vollen Beweis zu liefern, dass es sich um einen Sturmschaden handelt.

Eine Beweiserleichterung wie beim Diebstahl gebe es nicht. Im Gegensatz zu Diebstählen, bei denen es in der Regel keine Zeugen gibt, gäbe es bei Naturgewalten im Regelfall Zeugen oder andere Beweismittel. Der Kläger ging leer aus.