7.1.2025 – VG Gelsenkirchen: Reduzierung des Autoverkehrs ist kein Anordnungsgrund für die Einrichtung einer Fahrradstraße und Abbiegeverbot

VG Gelsenkirchen vom 8.11.2024, Az. 14 L 1721/24

In einem innerstädtischen Bereich ordnete die Kommune die Einrichtung einer Fahrradstraße sowie ein Verbot zum Abbiegen an.

Dagegen setzte sich ein anliegender Gewerbebetrieb zur Wehr. Der Geschäftsführer war der Ansicht, dass eine entsprechende Anordnung nur erfolgen dürfe, wenn sich der Grund aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergebe. Dies sei hier nicht der Fall. Es wurde daher im Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung des Einspruchs wiederherzustellen.

Das VG Gelsenkirchen gab dem Antrag statt.

Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setze eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus.

Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO seien Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen außerdem nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Wenn sich die Straßenverkehrsbehörde für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheide, ist sie vor Erlass zur Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet. Gemessen hieran sei eine objektive Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs von der Antragsgegnerin nicht im Ansatz dargelegt. Eine Betätigung ihres Ermessens zu Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs für die Anordnung ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei nicht erkennbar. Vielmehr scheine es vorrangig darum gegangen zu sein, den „deutlich zu vielen Autoverkehr“ irgendwie zu beschränken um die Attraktivität und Aufenthaltsqualität der R.-Straße zu steigern.

Es sei daher keine ausreichende Rechtsgrundlage dargelegt und auch die Ermessensausübung sei fehlerhaft. Daher sei die Anordnung aufzuheben.